Die Quelle
Die Weinbergsrolle, und warum hier keine Hektarzahl steht
Die Zahlen, die im Netz zu jeder dieser Lagen kursieren, sind nicht falsch, weil sie klein sind, sondern ungeprüft, weil niemand sagt, woher er sie hat.
Das Rauenthaler Lagenbuch ist dieses Buch über Lagen, Gemarkungsgrenzen und Etikettierungsrecht. Eine Methodenseite gehört zu einem solchen Werk, weil jede Aussage über eine Weinlage nur so gut ist wie die Behörde oder die Verordnung, aus der sie stammt. Diese Seite erklärt, welches Register im Rheingau verbindlich ist, wer es führt, in welcher Form es besteht und warum daraus eine Folge folgt, die im Netz selten ausgesprochen wird: Für keine Rauenthaler Einzellage ist eine Hektarzahl amtlich veröffentlicht.
Was die Weinbergsrolle ist
Die Weinbergsrolle ist das amtliche Verzeichnis, in dem die Weinbauflächen eines bestimmten Anbaugebiets mit ihren Lagen, Gewannen und kleineren geografischen Einheiten eingetragen sind. Sie ist kein Verzeichnis der Rebflächen im Sinne einer Statistik, sondern ein Liegenschaftsverzeichnis des Weinrechts: Wer eine Lagenangabe auf einem Etikett führt, muss sich nach dieser Rolle richten, nicht nach Karten, die Dritte zeichnen. Geführt wird sie in digitaler Form, wie die Hessische Ausführungsverordnung bestimmt.
Die Weinbergsrolle wird in digitaler Form geführt … Das Verzeichnis der Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten ergibt sich aus Anlage 3.
Wer die Rolle führt und wo sie eingesehen werden kann
Zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 23 Abs. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 18 der WeinR/ReblBAV. Die Rolle selbst wird nicht im Internet veröffentlicht. Das Regierungspräsidium Darmstadt beschreibt die Einsichtnahme so: „Die Abgrenzungen der geografischen Einheiten liegen im Dezernat in Eltville vor. Sie können dort archivmäßig geordnet eingesehen werden.“ Wer also die Grenzen einer Rauenthaler Lage parzellengenau prüfen will, muss dies dort tun. Ein Onlineabruf sieht das Landesrecht nicht vor.
Was Anlage 3 der Verordnung tatsächlich festlegt
Die Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1) der WeinR/ReblBAV trägt den Titel „Verzeichnis der Lagen und Bereiche“. Sie listet für den Bereich Johannisberg die Rauenthaler Einzellagen Baiken, Wülfen, Gehrn, Rothenberg, Langenstück und Nonnenberg sowie die Großlage Steinmächer, der sie zugeordnet sind. Sie nennt die Gemarkungen, zu denen jede Lage gehört, und sie vermerkt in einer Vorbemerkung: „(Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend)“. Diese Unterscheidung ist in Rauenthal nicht eine Fußnote, sondern praktisches Etikettierrecht.
Was die Anlage 3 nicht enthält: Flächenangaben, Hangneigungen, Expositionen oder Bodenbeschreibungen. Sie ist ein Namens- und Abgrenzungsverzeichnis, kein Bodengutachten und keine Flurbilanz. Ihre Aussagekraft endet dort, wo die Parzelle beginnt.
Der Fall Langenstück und die Pflicht zum Gemeindenamen
Im Rheingau existieren drei getrennte Einzellagen mit dem Wortbestandteil Langenstück. Das Regierungspräsidium Darmstadt führt sie als Eltviller Langenstück, Rauenthaler Langenstück und Wallufer Langenstück und ordnet sie in der Anlage 3 den Gemarkungen Eltville, Rauenthal beziehungsweise Walluf zu. Wer „das Langenstück“ schreibt, schreibt damit über drei verschiedene Lagen zugleich. Dasselbe Prinzip gilt auf dem Etikett. Das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt zu den geografischen Angaben führt aus: „Bei der Wahl eines Lagennamens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt sich die Lage über mehrere Gemeinden, so ist der in der Weinbergsrolle festgelegte Gemeindename anzugeben.“
Die eingetragenen Gewannbezeichnungen der Gemarkung Rauenthal
Das Regierungspräsidium Darmstadt führt unter der Überschrift „Die in die Weinbergsrolle eingetragenen Gewannbezeichnungen“ für die Gemarkung Rauenthal folgende Einträge, die hier vollständig wiedergegeben werden:
| Einzellage | Gewannbezeichnung |
|---|---|
| Baiken | Baikenkopf, Obere Wieshell |
| Gehrn | Im Kesselring, Obere Wieshell |
| Langenstück | Auf dem Heinzental, Obere Wieshell |
| Rothenberg | Im Rothenberg |
An diese Einträge ist eine Gebrauchsregel geknüpft: „Wird eine Gewannbezeichnung angegeben, so ist die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Die Angabe des zugeordneten Lagennamens ist obligatorisch.“ Eine Gewannangabe ersetzt also den Lagennamen nicht, sie tritt neben ihn.
Warum dieses Buch keine Hektarzahl je Lage schreibt
Für keine der Rauenthaler Einzellagen ist eine Fläche, Hangneigung oder Exposition durch eine amtliche Quelle veröffentlicht. Dennoch kursieren im Netz Zahlen zu jeder dieser Lagen. Sie stammen aus Portalen und Enzyklopädien, die ihren Angaben keine Quelle beigeben. Ein privates Portal beschreibt etwa den Rothenberg mit einer Fläche, einer Steigung in Prozent und einer Steillagenfläche. Diese Angabe ist ungeprüft, und sie ist in sich prüfungsbedürftig: Der gesetzliche Schwellenwert der Angabe „Steillage“ liegt nach § 34b der Weinverordnung des Bundes bei 30 Prozent Steigung. Wäre die beanspruchte durchschnittliche Steigung der Lage deutlich höher, läge der überwiegende Teil der Fläche über diesem Schwellenwert, was der deutlich kleineren beanspruchten Steillagenfläche widerspräche. Dieses Buch gibt die Zahlen dieser Portale nicht wieder, nicht weil sie klein oder groß wären, sondern weil niemand sagt, woher er sie hat.
Ein Zahlenwert, der für die gesamte Stadt Eltville mit ihren Stadtteilen kursiert, wird ebenfalls nur von einer privaten Quelle getragen und betrifft zudem nicht die Gemarkung Rauenthal allein. Auch er wird hier nicht auf Rauenthal umgerechnet, denn eine solche Umrechnung wäre eine Extrapolation, keine Auskunft.
Wo eine Fläche geprüft werden könnte
Wer eine Hektarzahl einer Rauenthaler Lage belegen will, hat drei Wege, von denen keiner das Internet ist:
- die Einsichtnahme in die Weinbergsrolle und in die Abgrenzungen der geografischen Einheiten beim Dezernat Weinbau in Eltville, wie es das Regierungspräsidium Darmstadt vorsieht;
- eine schriftliche Anfrage an das Regierungspräsidium Darmstadt als die Behörde, die die Rolle nach § 23 Abs. 4 des Weingesetzes führt;
- eine Anfrage an das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, soweit dessen Weinbaustandortdaten die Rebflächen der Gemarkung ausweisen.
Erst wenn eine dieser Stellen eine Zahl druckt, ist sie eine Angabe mit Fundstelle. Alles andere ist eine Behauptung.
Was diese Seite nicht sagt: Sie nennt keine Anbaufläche der Gemarkung Rauenthal, weil keine amtliche Quelle sie veröffentlicht, und sie sagt nicht, wie die Rauenthaler Lagen erdgeschichtlich entstanden sind oder wie ihre Bögen im Einzelnen beschaffen sind, denn auch dazu stammt jede verfügbare Beschreibung aus privaten Portalen. Das Rauenthaler Lagenbuch beschreibt an dieser Stelle allein das Verfahren: eine Zahl ohne Herkunft ist keine Zahl, sondern ein Gerücht mit Nachkommastelle.