Abschnitt 02 · Das Etikett
Das Etikett lesen: was jede Angabe rechtlich bedeutet
Fast jedes Wort auf einem deutschen Weinetikett ist rechtlich festgelegt. Dieser Abschnitt sagt, von welchem Paragrafen, und wo es keine Festlegung gibt.
Ein deutsches Weinetikett ist kein Werbeträger, sondern ein Formular. Fast jede Zeile folgt einer Pflicht, die sich aus dem Weingesetz, der Weinverordnung und den Verordnungen der Europäischen Union ergibt. Wer ein Etikett aus dem Rheingau lesen will, liest es am besten in einer festen Reihenfolge: zuerst die Kategorie, dann die geografische Herkunft, dann das Prädikat, dann die Geschmacksangabe und zuletzt die übrigen Pflichtangaben. Jede dieser Stufen hat eigene Rechtsquellen, und eine sehr verbreitete Angabe hat gar keine.
Erste Stufe: die Weinkategorie entscheidet über die Herkunft
Die Kategorie steht am Anfang, weil sie bestimmt, welche geografischen Namen überhaupt gebraucht werden dürfen. Das Info-Blatt „GEOGRAPHISCHE ANGABEN“ des Regierungspräsidiums Darmstadt fasst die Regel zusammen: „Bei der Kategorie ‚Wein‘ dürfen die Namen von bestimmten Anbaugebieten, Bereichen, Gemeinden und Lagen nicht gebraucht werden.“ Inländischer Wein dieser Kategorie muss als „Deutscher Wein“ bezeichnet werden.
Beim Landwein gilt nach derselben Quelle: „Für Landweine dürfen die Namen von bestimmten Anbaugebieten, Gemeinden und Lagen nicht gebraucht werden.“ Für das Anbaugebiet Rheingau lauten die zulässigen Landweinbezeichnungen „Rheingauer Landwein“ oder „Landwein Rhein“. Ein Landwein kann daher niemals „Rauenthal“ tragen, auch nicht den Namen einer Einzellage wie „Baiken“.
Nur Qualitätswein b.A. und Qualitätsschaumwein b.A. dürfen den Namen des bestimmten Anbaugebiets, des Bereichs, der Großlage, der Gemeinde oder des Ortsteils und der Einzellage führen.
Zweite Stufe: die Herkunftspyramide nach § 39 WeinV
Die geografische Angabe ist seit der Reform des § 39 WeinV streng gestuft. Das Deutsche Weininstitut beschreibt das System als „vierstufig“, nach dem Grundsatz „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“, mit den Lagenweinen an der Spitze, darunter Ortsweine, dann Weine der Stufe „Region“ und schließlich das Anbaugebiet. Für Rauenthal bedeutet das: Der frühere Großlagename tritt nicht mehr allein auf, sondern als „Region Rauenthaler Steinmächer“, und der Name einer Einzellage muss stets vom Gemeinde- oder Ortsteilnamen begleitet sein, in Buchstaben von mindestens 1,2 Millimetern Höhe.
| Geografische Einheit | Wesentliche Pflichten |
|---|---|
| Bereich oder Großlage | Dem Namen ist stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen, in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße. |
| Gemeinde oder Ortsteil | Mindestens der natürliche Mindestalkoholgehalt des Prädikats Kabinett; keine Abgabe an Endverbraucher vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs. |
| Einzellage oder kleinere Einheit | Gemeinde- oder Ortsteilname voran- oder anzufügen; keine Abgabe vor dem 1. März des Folgejahres; Rebsorte laut Produktspezifikation; Kabinett-Mindestmostgewicht. |
Seit welchem Jahrgang der neue § 39 gilt
Die Antwort gibt § 55 Abs. 16 WeinV wörtlich:
Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Der neue § 39 WeinV gilt also für Erzeugnisse ab dem Erntejahrgang 2026. Für ältere Jahrgänge bleibt die bisherige Kennzeichnung zulässig, und die so gekennzeichneten Bestände dürfen bis zum Aufbrauchen verkauft werden.
Dritte Stufe: das Prädikat ist eine Zuerkennung, kein Selbstlob
Wörter wie Kabinett oder Spätlese darf ein Erzeuger nicht nach eigenem Ermessen wählen. Nach § 20 Abs. 1 WeinG darf inländischer Wein „als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.“ Das Prädikat bezeugt ein Verfahren, keine Geschmacksnote.
Vierte Stufe: die Geschmacksangabe und die Ausnahme „feinherb“
Geschmacksangaben wie „trocken“ und „halbtrocken“ sind rechtlich definiert, sie beruhen auf der Weinverordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33. Die Angabe „feinherb“ dagegen ist in keinem dieser Texte enthalten. Sie ist keine gesetzlich definierte Geschmacksangabe, kein geregeltes Synonym für „halbtrocken“, sondern eine frei verwendbare Handelsangabe ohne garantierte Obergrenze des Restzuckergehalts. Grenzwerte in Gramm pro Liter veröffentlicht hierzu keine amtliche Stelle, weshalb dieses Buch keine angibt.
Die übrigen Pflichtangaben
Hinter den genannten Stufen folgen die allgemeinen Pflichtangaben, etwa Alkoholgehalt und Zutatenangaben, geregelt vor allem durch die Weinverordnung und die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Oben in der Pyramide stehen nach Darstellung des Deutschen Weininstituts die Spitzenlagenweine, wobei für „Großes Gewächs“ und „Erstes Gewächs“ gilt: „Die zusätzliche Angabe von Prädikaten ist bei Ersten und Großen Gewächsen nicht möglich.“
Diese Seite nennt die Lesereihenfolge und die Rechtsquellen der einzelnen Stufen. Sie legt nicht fest, welche Mostgewichte im Einzelnen gelten, und sie nennt keine Produktspezifikation der Lagen von Rauenthal; diese ist bei den zuständigen Stellen des Landes Hessen einzusehen.
In diesem Abschnitt
-
Mostgewicht und Grad Oechsle, die Zahl hinter jeder Stufe
Eine einzige Messgröße entscheidet, welche Bezeichnung ein Wein später tragen darf. Diese Seite erklärt sie, bevor die Tafel der Werte kommt.
-
Die vier Kategorien, und was jede von ihnen verlangt
Vor jeder Feinheit auf einem Etikett steht die Kategorie. Sie ist die einzige Angabe, die alle anderen bindet.
-
Die Prädikate und ihre Mindestmostgewichte im Rheingau
Diese Werte gelten nicht bundesweit. Sie stehen in einer Anlage einer hessischen Verordnung und sie sind für den Riesling an einer Stelle niedriger.
-
Geschmacksangaben: vier festgelegte Wörter und ein freies
Vier dieser Wörter sind europäisch definiert, mit Zahlen. Das fünfte, das am häufigsten diskutiert wird, kommt in keinem Rechtstext vor.
-
Sekt, Sekt b.A., Winzersekt und Perlwein, rechtlich getrennt
Der Unterschied zwischen einem Perlwein und einem Sekt ist ein Druckwert, und der Unterschied zwischen Sekt und Winzersekt ist eine Herkunftsbedingung.
-
Die neue Herkunftspyramide, und ab wann sie wirklich gilt
Die Reform wurde 2021 beschlossen, aber der alte Paragraf gilt bis einschließlich zum Jahrgang 2025. Das Datum ist die eigentliche Auskunft dieser Seite.
-
Erstes Gewächs, vom Landesrecht zum Gütezeichen
Der Begriff steht noch auf Flaschen und in vielen Beschreibungen, aber der Paragraf, der ihn trägt, ist nicht mehr derselbe.
-
Die amtliche Prüfungsnummer und ihre drei beschriebenen Felder
Die Verordnung beschreibt drei Bestandteile. Auf den meisten Flaschen sind vier Zahlengruppen zu sehen, und diese Lücke wird hier nicht gefüllt, sondern benannt.
-
Was seit dem 8. Dezember 2023 auf dem Etikett stehen muss
Zwei Angaben dürfen elektronisch bereitgestellt werden, zwei nicht. Diese Trennung ist der ganze Inhalt der Neuregelung.
-
Quellen, Arbeitsweise und die neun offenen Widersprüche
Ein Nachschlagewerk ist so viel wert wie seine Quellen, also stehen sie hier vollständig, mit dem Stand, den sie selbst angeben.
-
Glossar: jeder Begriff so, wie die Quelle ihn festlegt
Kein Eintrag dieses Glossars ist für dieses Buch formuliert. Jeder steht so da, wie ihn ein Rechtstext oder eine Behörde bestimmt.
Der andere Abschnitt dieses Buches steht unter Der Hang.