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Rauenthaler LagenbuchEin Nachschlagewerk über den Hang von Rauenthal und über das Rheingauer Etikett

Großlage

Rauenthaler Steinmächer, eine Großlage über sieben Gemarkungen

Der Name klingt nach einem Ort und bezeichnet eine Sammeleinheit, die vom Rheingau bis nach Wiesbaden reicht. Das Recht verlangt seit der Reform ein Wort davor.

Weite Landschaft aus aneinandergereihten Weinbergen über mehrere Gemeindegrenzen hinweg, im Hintergrund die Dächer mehrerer Ortschaften am Hangfuss

Das deutsche Weinrecht kennt zwei Arten von Weinbergslagen: die Einzellage und die Großlage. Die Einzellage ist die kleinste geografische Einheit, deren Name in der Weinbergsrolle als Lagenname eingetragen ist; darunter kennt das Recht noch kleinere geografische Einheiten und die Gewannbezeichnungen, etwa ein einzelner Hang oder ein Hangteil. Die Großlage dagegen ist eine Sammeleinheit: Sie fasst mehrere Einzellagen unter einem gemeinsamen Namen zusammen und dient als geografische Angabe auf dem Etikett. Wer einen Lagennamen liest, kann daraus nicht ohne Weiteres erkennen, welcher der beiden Stufen er angehört. Diese Seite ordnet den Namen „Steinmächer“ zu und zieht die rechtlichen Folgen.

Steinmächer ist eine Großlage, nicht eine Einzellage

Zwei amtliche Quellen bestätigen diese Zuordnung unabhängig voneinander. Die Anlage 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung (WeinR/ReblBAV) vom 2. Dezember 2010, kurz WeinR/ReblBAV, führt den Namen „Steinmächer“ ausdrücklich in der Spalte „Großlage“ und nie in der Spalte „Einzellage“. Das Info-Blatt „GEOGRAPHISCHE ANGABEN“ des Regierungspräsidiums Darmstadt listet unter der Nummer 3.3.2 „Im bestimmten Anbaugebiet Rheingau“ die eingetragenen Großlagen und nennt dort den vollständigen Namen „Rauenthaler Steinmächer“. Dasselbe Dokument führt unter der Nummer 3.4.2 eine eigene Liste der Einzellagen, und „Steinmächer“ fehlt in dieser Liste. Der amtliche vollständige Name lautet also „Rauenthaler Steinmächer“: Der Gemeindename der Großlage ist „Rauenthal“, daher die Zusammensetzung.

Der Name klingt nach einem Ort und deckt doch sieben Gemarkungen

Die Verwechslungsgefahr liegt im Aufbau des Namens. „Rauenthaler Steinmächer“ liest sich wie die Bezeichnung einer Lage im Ort Rauenthal. Tatsächlich ist die Großlage räumlich weit größer. Nach der Anlage 3 der WeinR/ReblBAV gehören folgende Gemarkungen alle zur Großlage „Steinmächer“ mit dem Gemeindenamen „Rauenthal“:

Gemarkungen der Großlage Steinmächer, nach Anlage 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
Nr.GemarkungBereichGroßlageGemeindename Großlage
1.21EltvilleJohannisbergSteinmächerRauenthal
1.22RauenthalJohannisbergSteinmächerRauenthal
1.23MartinsthalJohannisbergSteinmächerRauenthal
1.24WallufJohannisbergSteinmächerRauenthal
1.25FrauensteinJohannisbergSteinmächerRauenthal
1.26SchiersteinJohannisbergSteinmächerRauenthal
1.27DotzheimJohannisbergSteinmächerRauenthal

Die Tabelle zeigt den Befund: Die Großlage Steinmächer reicht vom Rheingau bis nach Dotzheim, das zu Wiesbaden gehört. Sie umfasst sieben Gemarkungen und überschreitet damit die Gemarkung Rauenthal bei Weitem.

Die Folge für das Etikett

Aus dieser räumlichen Ausdehnung folgt eine klare Aussage: Ein Wein, der den Namen „Rauenthaler Steinmächer“ trägt, ist kein Wein der Gemarkung Rauenthal allein. Die Trauben können aus jeder der sieben Gemarkungen stammen, die zur Großlage gehören. Der Name bezeichnet die große kollektive Einheit, nicht den einzelnen Ort, den der Gemeindename im Namen suggeriert. Das Weinrecht lässt diese Zusammensetzung aus Gemeindename und Großlagenname ausdrücklich zu. Das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt formuliert die Regel für Lagen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken:

„Bei der Wahl eines Lagennamens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt sich die Lage über mehrere Gemeinden, so ist der in der Weinbergsrolle festgelegte Gemeindename anzugeben.“

Info-Blatt „GEOGRAPHISCHE ANGABEN“ des Regierungspräsidiums Darmstadt

Was die Reform von 2021 vor den Namen schreibt

Seit der Reform verlangt der Gesetzgeber ein unterscheidendes Wort vor dem Namen einer Großlage. Der § 39 Abs. 1 der Weinverordnung des Bundes bestimmt für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A., dass bei Verwendung des Namens eines Bereichs oder einer Großlage diesem die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen ist, und zwar deutlich lesbar und unverwischbar, in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße. Der bisherige Name allein darf also nicht mehr erscheinen. Aus „Rauenthaler Steinmächer“ wird auf dem Etikett „Region Rauenthaler Steinmächer“. Für den Namen einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit gilt eine andere Regel: Ihm ist der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen, in einer Schriftgröße von mindestens 1,2 Millimetern.

Ab welchem Jahrgang die Pflicht gilt

Die Übergangsfrist ist amtlich festgelegt. Der § 55 Abs. 16 der Weinverordnung bestimmt, dass Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die neue Kennzeichnungspflicht mit dem Wort „Region“ gilt demnach für Erzeugnisse ab dem Erntejahrgang 2026. Ältere, nach altem Recht gekennzeichnete Bestände dürfen bis zu ihrem Aufbrauch verkauft werden. Die Formulierung „seit 2021“ wäre ungenau, denn in jenem Jahr trat das neue Recht in Kraft, geboten wurde die neue Angabe erst für den späteren Jahrgang.

Die Stufen der Herkunftsangabe im Überblick

Das Deutsche Weininstitut beschreibt die Herkunftspyramide als „vierstufig“ nach dem Grundsatz „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“. An der Spitze stehen die Lagenweine, darunter die Ortsweine, dann die Weine der Stufe „Region“ mit Bereich oder Großlage und schließlich das Anbaugebiet. Der Wein der Großlage Steinmächer gehört in die dritte Stufe, nicht in die oberste. Wer die Stufen unterscheiden will, findet im Gesetz weitere Merkmale: Ein Ortswein darf nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs an Endverbraucher abgegeben werden, ein Lagenwein nicht vor dem 1. März des folgenden Kalenderjahres. Für Ortswein und Lagenwein verlangt der § 39 WeinV mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt des Prädikats Kabinett.

Diese Seite klärt allein die Frage der Stufenzuordnung und der Etikettierungspflicht. Sie nennt keine Flächen der einzelnen Gemarkungen, weil die verwendeten Quellen keine solchen Angaben drucken. Sie behandelt auch nicht die Einzellagen, die innerhalb der sieben Gemarkungen liegen, und nicht die Frage, welche Erzeuger unter welchem Namen füllen; beides gehört zu anderen Seiten dieses Buches.