Die Reform
Die neue Herkunftspyramide, und ab wann sie wirklich gilt
Die Reform wurde 2021 beschlossen, aber der alte Paragraf gilt bis einschließlich zum Jahrgang 2025. Das Datum ist die eigentliche Auskunft dieser Seite.
Die Herkunftsbezeichnung deutscher Weine ist seit der Reform des Jahres 2021 in einer Pyramide geordnet, deren Stufen von der breitesten geografischen Angabe bis zur Einzellage reichen. Rechtsgrundlage ist § 39 der Weinverordnung des Bundes mit dem Abschnitt „GEOGRAPHISCHE ANGABEN“. Für die Gemarkung Rauenthal bedeutet dies, dass jeder Namensträger einer Lage, eines Ortsteils oder einer übergeordneten Einheit nur noch unter den dort festgelegten Bedingungen auf einem Etikett erscheinen darf. Die Frage, die in der Praxis am häufigsten falsch beantwortet wird, betrifft jedoch nicht den Inhalt der Regel, sondern ihren zeitlichen Geltungsbereich.
Die vier Stufen der Pyramide nach § 39 WeinV
Die Weinverordnung des Bundes unterscheidet in § 39 Abs. 1 drei Kategorien von geografischen Angaben, die mit der Anbaugebietsebene eine vierstufige Ordnung ergeben. Von unten nach oben lauten die Stufen:
- das Anbaugebiet, hier das Anbaugebiet Rheingau,
- die Stufe „Region“, die einen Bereich oder eine Großlage bezeichnet,
- der Ortswein, der den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils trägt,
- der Einzellagenwein, der den Namen einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit trägt.
Das Deutsche Weininstitut beschreibt diese Ordnung als „vierstufig“ und nennt als leitendes Prinzip „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“. Diese Formulierung stammt aus der Darstellung des Instituts und ist keine Textpassage der Verordnung selbst.
Was jede Stufe nach dem Wortlaut der Verordnung verlangt
Für die Stufe „Region“ schreibt § 39 Abs. 1 Nr. 1 WeinV vor, dass dem Namen eines Bereichs oder einer Großlage die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen ist, und zwar „deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße“. Ein Großlagenname darf also nicht mehr allein erscheinen.
Für den Ortswein verlangt Nr. 2 desselben Paragrafen zwei Dinge: Der Traubenmost oder die Maische muss im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt des Prädikats Kabinett aufgewiesen haben, und das Erzeugnis darf „nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs“ an Endverbraucher abgegeben werden.
Für den Einzellagenwein legt § 39 Abs. 1 Nr. 3 WeinV die strengsten Bedingungen fest:
- dem Lagennamen ist der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen, in einer Schriftgröße mit Buchstaben von mindestens 1,2 Millimetern,
- das Erzeugnis darf nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden,
- zugelassen sind nur Rebsorten, die in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegt sind,
- der Most muss mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt des Prädikats Kabinett aufgewiesen haben.
Die Verordnung lässt zudem ausdrücklich zu, dass die Produktspezifikationen „strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen“ festlegen können. Wer also die für eine bestimmte Lage geltende Ertragsbegrenzung kennen will, muss die Spezifikation heranziehen, nicht die Verordnung allein.
Ab welchem Jahrgang die neue Regelung wirklich gilt
Die Reform wurde 2021 beschlossen, doch das alte Recht gilt für eine Übergangszeit weiter. Die entscheidende Bestimmung steht in § 55 Abs. 16 WeinV:
„Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
Aus diesem Wortlaut folgt: Der neue § 39 WeinV gilt für Erzeugnisse aus Trauben ab dem Erntejahrgang 2026. Für alle Jahrgänge bis einschließlich 2025 darf weiterhin nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung gekennzeichnet werden, und die so gekennzeichneten Bestände dürfen bis zum Aufbrauchen in den Verkehr gebracht werden. Die Formulierung „seit 2021“ ist daher unzutreffend, wenn sie ohne diese Einschränkung gebraucht wird.
Der Übergangsparagraf regelt auch benachbarte Themen: § 55 Abs. 17 WeinV trifft dieselbe Regelung für § 42 Abs. 2, also für die Rebsortenangabe, und § 55 Abs. 18 WeinV für § 32 Abs. 3 mit einer Grenze beim Erntejahrgang 2020.
Was sich für die Rauenthaler Namen konkret ändert
Für die Lagen der Gemarkung Rauenthal lassen sich die Änderungen unmittelbar aus dem Verordnungstext ableiten. Der Name einer Großlage, etwa „Rauenthaler Steinmächer“, darf nicht mehr allein auf dem Etikett stehen, sondern nur noch als „Region Rauenthaler Steinmächer“, wobei das Wort „Region“ voranzustellen ist und in Farbe, Schriftart und Schriftgröße dem Namen entspricht. Ein Einzellagenname muss stets den Gemeinde- oder Ortsteilnamen bei sich führen, vorangestellt oder angefügt, in Buchstaben von mindestens 1,2 Millimetern Größe. Ortswein und Lagenwein verlangen beide mindestens das Mostgewicht des Kabinett-Prädikats, unterscheiden sich aber in der Freigabe: der 15. Dezember des Erntejahrgangs bei jener, der 1. März des Folgejahres bei diesem.
Die Darstellung des Deutschen Weininstituts
Das Deutsche Weininstitut, dessen Angaben in diesem Buch als halbamtlich gekennzeichnet werden, gliedert die Spitze der Pyramide weiter auf. Über den einfachen Einzellagenweinen stehen demnach das „Große Gewächs“ und das „Erste Gewächs“. Das Institut beschreibt die Anforderungen an diese beiden Spitzenstufen wie folgt:
| Kriterium | Großes Gewächs | Erstes Gewächs |
|---|---|---|
| Rebsorten | eine einzige, dem Gebietsprofil entsprechende Sorte | eine einzige Sorte, selektive Lese |
| Hektarertrag in flacher Lage | höchstens 50 hl/ha | höchstens 60 hl/ha |
| Hektarertrag in Steillage | 50 hl/ha zuzüglich 10 hl/ha | höchstens 70 hl/ha |
| Natürlicher Alkoholgehalt | mindestens 11 % vol | mindestens 11 % vol |
| Herkunft und Ausbau | Einzellage oder kleinere Einheit, trocken ausgebaut, sensorische Prüfung durch eine Kommission, Jahrgangsangabe obligatorisch | Einzellage oder kleinere Einheit, ausschließlich trocken, Jahrgangsangabe obligatorisch |
| Inverkehrbringen | weiße Weine ab dem 1. September des Folgejahres, rote ab dem 1. Juni des zweiten Jahres nach der Lese | ab dem 1. März des Folgejahres |
Zu den Prädikaten hält das Institut fest: „Die zusätzliche Angabe von Prädikaten ist bei Ersten und Großen Gewächsen nicht möglich.“ Diese Kriterien sind als Beschreibung des Instituts wiederzugeben, nicht als unmittelbarer Verordnungstext.
Diese Seite sagt nicht, welche Hektarerträge, Mostgewichte oder Rebsortenzulassungen in den einzelnen Produktspezifikationen der Rauenthaler Lagen festgelegt sind, denn diese Angaben sind an dieser Stelle nicht veröffentlicht. Sie müssten in den jeweiligen, bei den zuständigen hessischen Stellen hinterlegten Spezifikationen nachgelesen werden. Ebenso behandelt sie nicht die Frage, wie ein Erzeugnis im Einzelfall richtig zu kennzeichnen ist, denn das hängt vom konkreten Etikett und vom Jahrgang ab, nicht von der Gemarkung allein.