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Rauenthaler LagenbuchEin Nachschlagewerk über den Hang von Rauenthal und über das Rheingauer Etikett

Der Geschmack

Geschmacksangaben: vier festgelegte Wörter und ein freies

Vier dieser Wörter sind europäisch definiert, mit Zahlen. Das fünfte, das am häufigsten diskutiert wird, kommt in keinem Rechtstext vor.

Zwei leere Weingläser auf weissem Tuch neben einem aufgeschlagenen Heft mit Tabellen, in flachem gleichmäßigem Tageslicht

Auf einer deutschen Weinflasche, die aus dem Rheingau stammt und eine Rauenthaler Lage nennt, steht fast immer eines von wenigen festgelegten Wörtern zum Geschmack. Vier davon, nämlich „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ und „süß“, sind in europäischem Recht definiert und an Zahlen gebunden. Ein fünftes Wort, „feinherb“, das auf vielen Etiketten des Anbaugebiets erscheint, kommt in keinem dieser Texte vor. Diese Seite ordnet die Begriffe, nennt die Quellen und erklärt, was ein Etikettenleser daraus folgern darf und was nicht.

Die Rechtsgrundlage: Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33

Die Geschmacksangaben für Wein werden nicht im Weingesetz des Bundes, sondern unmittelbar in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 geregelt. Deren Anhang III besteht aus zwei Teilen: Teil A betrifft Schaumwein, Teil B stillen Wein. Für Rauenthaler Stillweine, also die überwiegende Menge der Erzeugnisse aus den Lagen der Gemarkung, ist allein Teil B maßgeblich. Der Anhang knüpft jede Angabe an den Zuckergehalt des Endprodukts, ausgedrückt in Gramm je Liter, und bei den beiden ersten Stufen zusätzlich an den Gesamtsäuregehalt.

Die vier Begriffe für stillen Wein und ihre genauen Grenzen

Der Wortlaut des Anhangs III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 lautet, in seinen Bedingungen zusammengefasst:

Geschmacksangaben für stillen Wein nach Anhang III, Teil B, Buchstabe B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33
AngabeBedingung für den Zuckergehalt
trockenhöchstens 4 g/l, oder höchstens 9 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
halbtrockenüber den Werten für trocken, aber höchstens 12 g/l, oder höchstens 18 g/l, sofern der Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt
lieblichüber den Werten für halbtrocken, aber nicht mehr als 45 g/l
süßmindestens 45 g/l

Die Säureklausel bei „trocken“ und „halbtrocken“ hat einen sachlichen Sinn: Bei höherer Säure wirkt dieselbe Zuckermenge weniger süß, daher darf der Grenzwert heraufgesetzt werden, wenn die Säure dem Restzucker nahekommt. Wer eine Flasche aus dem Rheingau prüfen will, muss also stets zwei Werte kennen, den Restzucker und die Gesamtsäure.

Zur Schreibweise ist eine Eigenheit des Textes zu beachten: Die Verordnung schreibt „süss“, während der Handel in Deutschland „süß“ schreibt. Wer den Rechtstext zitiert, zitiert die Verordnungsschreibweise.

„Feinherb“: ein Wort ohne Rechtstext

Das am häufigsten diskutierte Wort der Gruppe ist rechtlich das schwächste. Eine Suche im vollständigen Text der Weinverordnung des Bundes ergibt null Fundstellen für „feinherb“. Ebenso ergibt eine Suche im vollständigen Text der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 null Fundstellen. Das Wort erscheint weder im Anhang III Teil A für Schaumwein, noch im Teil B für stillen Wein, noch im § 41 der Weinverordnung, der sich ausschließlich mit Perlwein befasst. Daraus folgt: „feinherb“ ist keine gesetzlich definierte Geschmacksangabe. Es ist kein geregeltes Synonym für „halbtrocken“, sondern eine frei verwendbare Handelsangabe, die keinen garantierten Höchstwert des Restzuckers verbürgt. Der Etikettenleser kann aus dem Wort nicht ablesen, in welchem Bereich der Zuckergehalt liegt, und keine Behörde kann anhand des Wortes allein einen Verstoß feststellen.

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: 4 g/l oder 9 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, Anhang III, Teil B, Angabe „trocken“

Schaumwein: eine eigene, unabhängige Skala

Für Schaumwein gilt Anhang III Teil A derselben Verordnung. Die Begriffe sind teils international gebräuchlich, teils mit deutschen Entsprechungen versehen:

  • „brut nature“ oder „naturherb“: Zuckergehalt unter 3 g/l, zulässig nur, wenn nach der zweiten Fermentation kein Zucker zugesetzt wurde
  • „extra brut“ oder „extra herb“: zwischen 0 und 6 g/l
  • „brut“ oder „herb“: unter 12 g/l
  • „extra dry“ oder „extra trocken“: zwischen 12 und 17 g/l
  • „sec“ oder „trocken“: zwischen 17 und 32 g/l
  • „demi-sec“ oder „halbtrocken“: zwischen 32 und 50 g/l
  • „doux“ oder „mild“: über 50 g/l

Beim Lesen eines Etiketts ist ein häufiges Missverständnis zu vermeiden: Schaumwein mit der Angabe „trocken“ darf zwischen 17 und 32 g/l Restzucker enthalten, also ein Vielfaches dessen, was ein stiller „trockener“ Wein höchstens aufweisen darf. Die Skalen für stillen Wein und für Schaumwein sind unabhängig voneinander festgelegt. Dasselbe Wort kann je nach Produktkategorie einen anderen Zahlenbereich bezeichnen.

Perlwein: drei Angaben nach § 41 der Weinverordnung

Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure fallen nicht unter den Anhang der europäischen Verordnung, sondern unter nationales Recht. Der § 41 der Weinverordnung des Bundes lässt nur drei Angaben zu:

  • „trocken“ bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter
  • „halbtrocken“ bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter
  • „mild“ bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter

Auch hier weichen die Grenzwerte von denen des stillen Weins ab. Ein und dasselbe Wort bezeichnet je nach Produktkategorie drei verschiedene Zahlenbereiche, und nur die Angabe auf dem Etikett entscheidet, welche Skala gilt.

Was das für den Leser eines Rauenthaler Etiketts bedeutet

Wer die Angabe „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ oder „süß“ auf einer Flasche stillen Weins liest, kann darauf vertrauen, dass ein europäischer Rechtstext den Zuckergehalt in Gramm je Liter begrenzt, ergänzt um die Säurebedingung bei den ersten beiden Stufen. Wer dagegen „feinherb“ liest, erhält keine garantierte Aussage über den Zuckergehalt. Das Wort darf verwendet werden, ohne dass ein ihm zugeordneter Zahlenbereich existiert. Umgekehrt folgt aus der Freiheit des Wortes keine Freiheit der übrigen Angaben: Die vier definierten Begriffe bleiben auch dann an ihre Grenzwerte gebunden, wenn sie neben einer freien Angabe stehen.

Diese Seite nennt keine Zuckerwerte, die ein bestimmter Erzeuger oder ein bestimmter Jahrgang tatsächlich aufweist, denn solche analytischen Angaben je Einzelflasche werden hier nicht veröffentlicht und sind, wo sie existieren, nur über die amtliche Prüfungsnummer der jeweiligen Flasche zu ermitteln. Ebenso behandelt sie nicht die önologischen Verfahren, mit denen ein Winzer den Restzuckergehalt beeinflusst, und nicht die Frage, welche analogen Angaben für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in anderen Mitgliedstaaten der Union gelten.