Die Stufen
Die vier Kategorien, und was jede von ihnen verlangt
Vor jeder Feinheit auf einem Etikett steht die Kategorie. Sie ist die einzige Angabe, die alle anderen bindet.
Das deutsche Weinetikett kennt vier Kategorien: Wein, Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein. Diese Reihenfolge ist keine Rangliste des Geschmacks, sondern eine Stufenfolge rechtlicher Anforderungen. Die Kategorie entscheidet, welche geografischen Namen auf dem Etikett stehen dürfen, und damit auch, ob der Name Rauenthal überhaupt erscheinen darf. Für die Gemarkung Rauenthal der Stadt Eltville am Rhein im Rheingau folgt daraus ein einfacher Befund: Die Lagen des Ortes, etwa der Baiken, sind Namen von Einzellagen, und Einzellagen dürfen nur in den oberen Kategorien genannt werden.
Die vier Kategorien im Überblick
Die zuständige Behörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, fasst die Grundregel in seinem Info-Blatt „GEOGRAPHISCHE ANGABEN“ zusammen. Demnach gilt für die unterste Stufe: „Bei der Kategorie ‚Wein‘ dürfen die Namen von bestimmten Anbaugebieten, Bereichen, Gemeinden und Lagen nicht gebraucht werden.“ Inländischer Wein dieser Kategorie muss als „Deutscher Wein“ bezeichnet werden. Beim Landwein lautet die Regel: „Für Landweine dürfen die Namen von bestimmten Anbaugebieten, Gemeinden und Lagen nicht gebraucht werden.“
| Kategorie | Europäischer Bezug | Geografische Namen auf dem Etikett |
|---|---|---|
| Wein | ohne geografischen Bezug | keine; inländischer Wein als „Deutscher Wein“ zu bezeichnen |
| Landwein | geschützte geografische Angabe (g.g.A.) | nur der Name des Landweingebiets |
| Qualitätswein b.A. | geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) | bestimmtes Anbaugebiet, Bereich, Großlage, Gemeinde, Ortsteil, Einzellage |
| Prädikatswein | geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) | wie Qualitätswein, zusätzlich ein Prädikat |
Nur die Kategorien Qualitätswein b.A. und Qualitätsschaumwein b.A. dürfen nach dieser Darstellung den Namen des bestimmten Anbaugebiets, des Bereichs, der Großlage, der Gemeinde oder des Ortsteils und der Einzellage tragen. Der Prädikatswein steht innerhalb der geschützten Ursprungsbezeichnungen und fügt ihnen ein zusätzliches Merkmal hinzu: das Prädikat.
Was der Landwein im Rheingau heißen darf
Für das Anbaugebiet Rheingau nennt das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt zwei zulässige Namen des Landweingebiets: „Rheingauer Landwein“ oder „Landwein Rhein“. Daraus folgt eine harte Konsequenz für den Ort: Ein Landwein kann niemals „Rauenthal“ tragen, und auch der Name der Lage Baiken ist ihm verschlossen. Der Landwein benennt eine Herkunft, aber eine weiter gefasste als die des Ortes. Diese Regelung erklärt sich aus dem System der Europäischen Union, das in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die Stufen der geschützten geografischen Angabe und der geschützten Ursprungsbezeichnung unterscheidet.
Das Prädikat und die amtliche Prüfungsnummer
Der Prädikatswein unterscheidet sich vom Qualitätswein nicht durch die geografische Angabe, sondern durch ein Verfahren. Das Weingesetz bestimmt in § 20 Abs. 1 WeinG:
Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.
Die sechs Prädikate sind also gesetzlich festgelegt, und keines von ihnen darf ohne amtliche Prüfung geführt werden. Die amtliche Prüfungsnummer ist auf dem Etikett ablesbar und macht das Verfahren nachvollziehbar.
Wie sich die Reform der Herkunftsstufen über die Kategorien legt
Mit der Neufassung des § 39 der Weinverordnung des Bundes ist eine zweite, feinere Skala hinzugekommen: die Stufen Anbaugebiet, Region, Ort und Lage. Diese Pyramide ersetzt die vier Kategorien nicht, sie verläuft quer zu ihnen. Ein Lagenwein bleibt rechtlich ein Qualitätswein oder ein Prädikatswein; die neue Regel schärft nur, welche Bedingungen an die enge Herkunft geknüpft sind.
§ 39 Abs. 1 WeinV schreibt dazu vor: Wird der Name eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist ihm „in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung ‚Region‘ unmittelbar voranzustellen“. Für den Namen einer Einzellage gilt, dass der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen ist, in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben mindestens 1,2 Millimeter groß sind. Für Ortswein und Lagenwein verlangt die Verordnung jeweils, dass der Traubenmost oder die Maische mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben muss.
Hinzu kommen Vermarktungsfristen. Ein Erzeugnis mit Gemeindename darf nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs an Endverbraucher abgegeben werden, ein Erzeugnis mit Lagenname nicht vor dem 1. März des folgenden Kalenderjahres. Die Produktspezifikationen können nach dem Wortlaut der Verordnung strengere Anforderungen festlegen, insbesondere zum Hektarertrag.
Ab welchem Jahrgang der neue § 39 gilt
Die Übergangsfrage beantwortet § 55 Abs. 16 WeinV mit einem eindeutigen Wortlaut: „Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ Der neue § 39 bindet also Erzeugnisse ab dem Erntejahrgang 2026. Für die älteren Jahrgänge bleibt die bisherige Kennzeichnung zulässig, und zwar bis zum Aufbrauchen der Bestände. Die Angabe „seit 2021“ wäre ungenau: In jenem Jahr trat die neue Fassung in Kraft, verbindlich wird sie erst für den Jahrgang 2026.
Die Verbandspyramide des Deutschen Weininstituts
Das Deutsche Weininstitut beschreibt die Herkunftsstufen als „vierstufig“ und nennt den Grundsatz „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“. An der Spitze stehen ihm zufolge die Lagenweine, gestuft vom „Großen Gewächs“ über das „Erste Gewächs“ bis zu den übrigen Lagenweinen, darunter die Ortsweine, die Weine der Stufe „Region“ und schließlich das Anbaugebiet. Zu den beiden oberen Stufen führt das Institut eigene Kriterien an, etwa beim Großen Gewächs eine einzige dem Regionsprofil entsprechende Rebsorte, Handlese, höchstens 50 Hektoliter je Hektar in flacher Lage und 60 Hektoliter je Hektar beim Ersten Gewächs in flacher Lage, mindestens 11 Volumenprozent natürlicher Alkohol und ausschließlich trockenen Ausbau. Es gilt die Einschränkung des Instituts: „Die zusätzliche Angabe von Prädikaten ist bei Ersten und Großen Gewächsen nicht möglich.“ Diese Angaben sind als Beschreibung des Deutschen Weininstituts wiederzugeben, nicht als Gesetzestext. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 WeinV sind „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ Gütezeichen des Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.; die Vergabeanforderungen legt dieses Komitee nach § 30 Abs. 4 und 5 WeinV mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums fest.
Diese Seite behandelt die Kategorien und ihre Anforderungen, nicht aber die einzelnen Mostgewichte und Analysewerte, die das Weingesetz für die Prädikate Kabinett bis Eiswein festlegt; sie sind den Anlagen der Weinverordnung des Bundes zu entnehmen. Auch die Frage, welche Hektarerträge die Produktspezifikation für die Lagen der Gemarkung Rauenthal tatsächlich festsetzt, bleibt hier offen, denn diese Festlegungen sind in den jeweiligen Spezifikationen enthalten und werden an anderer Stelle dieses Buches behandelt.