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Rauenthaler LagenbuchEin Nachschlagewerk über den Hang von Rauenthal und über das Rheingauer Etikett

Die Prüfung

Die amtliche Prüfungsnummer und ihre drei beschriebenen Felder

Die Verordnung beschreibt drei Bestandteile. Auf den meisten Flaschen sind vier Zahlengruppen zu sehen, und diese Lücke wird hier nicht gefüllt, sondern benannt.

Rolle unbedrucktes weißes Etikettenpapier auf einer Stahlbank einer Druckerei, daneben ein Gliedermaßstab und eine Fadenzählerlupe

Die amtliche Prüfungsnummer ist das urkundliche Ergebnis der Qualitätsweinprüfung. Wer auf einem Etikett eines deutschen Qualitätsweins nach Rauenthaler Lagen sucht, trifft auf sie in der Regel als eine Reihe von Zifferngruppen, und dieses Kapitel beschreibt, was das Gesetz über ihren Aufbau aussagt. Der Befund ist schlicht: Die Weinverordnung des Bundes beschreibt drei Bestandteile, und auf den meisten Flaschen sind mehr als drei Zahlengruppen zu erkennen. Diese Lücke wird hier benannt, nicht gefüllt.

Die Pflicht zur Angabe auf dem Behältnis

Das Weingesetz verankert die Prüfnummer nicht als freiwillige Auszeichnung, sondern als Pflichtangabe. Nach § 19 Abs. 3 WeinG wird die Nummer im Anschluss an eine systematische organoleptische und analytische Untersuchung vergeben, und der Gesetzestext stellt klar: „Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.“ Für Prädikatsweine besteht dieselbe Pflicht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WeinG. Die Nummer dokumentiert somit, dass die beantragte Menge das Prüfverfahren durchlaufen hat, nicht mehr und nicht weniger.

Das Deutsche Weininstitut beschreibt den Hintergrund des Verfahrens: „Seit 1971 wird jeder Qualitäts- und Prädikatswein von einem zugelassenen Labor chemisch analysiert und von einer amtlichen Stelle sensorisch geprüft.“ Über den Umfang des Verfahrens im Jahr 2023 teilt es mit: „2023 wurden 8,2 Millionen Hektoliter Wein qualitätsgeprüft.“

Die drei beschriebenen Bestandteile nach § 26 Abs. 1 WeinV

Der Wortlaut der Verordnung lautet: „Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge … Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:“ den drei im Folgenden aufgeführten Elementen. Der Klarheit halber werden sie hier einzeln dargestellt, so wie der Paragraph sie beschreibt.

Die Bestandteile der Prüfungsnummer nach § 26 Abs. 1 WeinV
BestandteilBeschreibung im Gesetzestext
Betriebsnummereine Nummer für den Betrieb des Antragstellers, die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird
Antragsnummerdie Antragsnummer des Antragstellers
Jahreszifferndie beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung

Die Betriebsnummer bezeichnet den Betrieb des Antragstellers. Sie wird von der zuständigen Stelle zugeteilt und identifiziert damit den Antragsteller gegenüber der Prüfbehörde. Die Antragsnummer ist die Nummer des Antrags im engeren Sinn, sie zählt die Anträge des jeweiligen Antragstellers. Die beiden letzten Ziffern geben, praktisch gelesen, das Jahr der Antragstellung wieder. Das Deutsche Weininstitut erläutert diese Lesart: „Wofür stehen die letzten zwei Ziffern der Amtlichen Prüfungsnummer auf dem Etikett? Sie geben das Jahr an, in dem der Wein zur Qualitätsweinprüfung angestellt wurde. Daraus lässt sich ablesen, wie lange ein Wein gelagert wurde, bevor er in den Verkauf kam.“

Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus: 1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird, 2. der Antragsnummer des Antragstellers, 3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung.

§ 26 Abs. 1 WeinV, Weinverordnung des Bundes

Die vierte Zahlengruppe, die der Paragraph nicht nennt

Auf deutschen Etiketten begegnet dem Leser vor diesen drei Bestandteilen häufig eine weitere Zifferngruppe, die üblicherweise als Nummer der Prüfstelle gelesen wird. Im § 26 WeinV ist sie nicht als Bestandteil der Prüfungsnummer beschrieben, und dieses Buch behandelt sie daher nicht als gesetzliche Anforderung. Wer eine Beschreibung dieses vorderen Feldes als „Prüfstellennummer“ liest, findet dafür in diesem Paragraphen keine Grundlage.

Die einzige Regelung in der Nachbarschaft betrifft einen anderen Fall: Für einen Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem eine Nummer nach § 19 Abs. 2 WeinG erteilt worden ist, heißt es im § 26 Abs. 2 WeinV, dass „der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen“ ist. Dies betrifft die Voranstellung eines abgekürzten Landesnamens, nicht eine Zahlengruppe, und es erklärt die weitere Gruppe auf Stillweinetiketten nicht.

Wer die Nummer erteilt

Zuständig für die Erteilung ist nach § 25 WeinV die Stelle des Landes, in dem die Trauben gelesen wurden. Wurden Trauben in mehreren Ländern geerntet, ist die Stelle des Landes zuständig, aus dem die größte Menge stammt. Für Hessen ist dies das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau, mit Sitz in Eltville. Die Behörde beschreibt ihren Auftrag selbst: „zuständig für alles, was mit Reben und Wein in Hessen zusammenhängt“. Zu den hoheitlichen Aufgaben zählt sie ausdrücklich die „Erteilung von Prüfnummern für Wein, Sekt, Perlwein und Branntwein“. Für die Rauenthaler Lagen liegt die Prüfung damit örtlich nah, denn Eltville am Rhein ist die Stadt, zu deren Gemarkung Rauenthal gehört.

Prüfungsbescheid und Fristen

Die Nummer erreicht den Antragsteller in Form eines Prüfungsbescheids. Nach § 26 Abs. 1 WeinV wird dieser schriftlich oder elektronisch innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Prüfung erteilt, in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags. Die Fristen sind Verfahrensfristen, sie sagen nichts über die Beschaffenheit des geprüften Weins aus.

Der Widerruf der Prüfnummer

Eine einmal erteilte Nummer kann wieder entzogen werden. § 27 WeinV nennt die Fälle: lag der Prüfstelle bei der Erteilung ein Umstand unbekannt, der den Widerruf rechtfertigt, ist das Weinbuchführungswesen oder die Begleitdokumentation unvollständig oder unrichtig geführt worden, oder beruhen Angaben auf unrichtigen Deklarationen, so kann die zuständige Stelle die Prüfnummer widerrufen. Die Angabe auf dem Behältnis setzt also eine bestehende Nummer voraus, und diese Bestandskraft ist an Bedingungen geknüpft.

Was diese Seite nicht leistet: Sie beschreibt die Zusammensetzung der amtlichen Prüfnummer nur so weit, wie § 26 Abs. 1 WeinV sie beschreibt, also drei Bestandteile. Sie gibt keine Auskunft darüber, welche Stelle hinter der auf Flaschen häufig ersten, im Gesetzestext nicht genannten Zahlengruppe steht, und sie erschließt auch keine konkrete Nummer einer einzelnen Flasche. Die Regeln, welche weiteren Pflichtangaben ein Etikett neben der Prüfnummer tragen muss, behandelt dieses Buch an anderer Stelle.