Die Pflichtangaben
Was seit dem 8. Dezember 2023 auf dem Etikett stehen muss
Zwei Angaben dürfen elektronisch bereitgestellt werden, zwei nicht. Diese Trennung ist der ganze Inhalt der Neuregelung.
Die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung, die ihr die Verordnung (EU) 2021/2117 gegeben hat. Artikel 119 Absatz 1 dieser Verordnung zählt die Pflichtangaben auf, die auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett stehen müssen. Für Erzeugnisse aus den Rauenthaler Lagen gilt dabei nichts anderes als für jede andere Flasche mit geschützter Ursprungsbezeichnung: Der Rechtsrahmen ist unional und kennt keine regionalen Abweichungen.
Was Artikel 119 Absatz 1 vorschreibt
Der Katalog des Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verlangt in seiner durch die Verordnung (EU) 2021/2117 geänderten Fassung unter anderem:
- die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses, bei entalkoholisierten Erzeugnissen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol unter Hinzufügung des Wortes „entalkoholisierter“, bei teilweise entalkoholisierten Erzeugnissen des Wortes „teilweise entalkoholisierter“,
- für Weine mit g.U. oder g.g.A. die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ zusammen mit dem Namen der jeweiligen Bezeichnung,
- den vorhandenen Alkoholgehalt,
- die Angabe der Herkunft,
- die Angabe des Abfüllers, bei Schaumwein den Namen des Herstellers oder des Verkäufers,
- bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers,
- bei Schaumwein die Angabe des Zuckergehalts,
- die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- bei entalkoholisierten Weinbauerzeugnissen mit weniger als 10 % vol das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Die beiden letzten Neuerungen vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum, also Nährwertdeklaration und Zutatenverzeichnis, sind der eigentliche Inhalt der Änderung durch die Verordnung (EU) 2021/2117.
Die zweigeteilte Welt der elektronischen Angabe
Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlaubt, die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert zu beschränken, der durch das Symbol „E“ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesem Fall wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege angegeben. Artikel 119 Absatz 5 lässt in gleicher Weise das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zu.
Diese Erleichterung ist an strenge Bedingungen geknüpft. Die Verordnung verlangt für beide Fälle:
- Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.
- Die Angaben dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden.
Der elektronische Zugang darf also kein Werberaum sein, und er darf kein Bewegungsprofil der Verbraucher erzeugen. Warum die Verordnung diese Schranken zieht, sagt sie nicht ausdrücklich; ihr Wortlaut begnügt sich mit dem Verbot selbst.
Was auf dem Etikett bleiben muss
Die entscheidende Ausnahme steht in Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, also die Allergene, müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angegeben werden. Für sie gibt es keine elektronische Alternative.
| Angabe | Ort der Angabe |
|---|---|
| Kategorie, g.U./g.g.A., Alkoholgehalt, Herkunft, Abfüller, Einführer, Zuckergehalt beim Schaumwein | Verpackung oder daran befestigtes Etikett |
| Nährwertdeklaration | Energiewert mit Symbol „E“ auf dem Etikett, vollständige Deklaration elektronisch möglich |
| Zutatenverzeichnis | auf dem Etikett oder vollständig elektronisch möglich |
| Allergene | ausdrücklich auf der Verpackung oder am Etikett, keine elektronische Ersetzung |
Der 8. Dezember 2023 als Stichtag
Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2117 regelt den Übergang. Der Wortlaut lautet: Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht und der vor diesem Datum hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.
Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 32 Buchstabe c sowie Artikel 3 Nummer 5 gelten ab 8. Dezember 2023.
Sicher formuliert heißt das: Die neuen Pflichten, also Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration, treffen die Weine, die ab dem 8. Dezember 2023 hergestellt und gekennzeichnet werden. Weine, die vorher hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden. Der Stichtag knüpft mithin an Herstellung und Kennzeichnung an, nicht an das Datum des Verkaufs.
Allergene im deutschen Anwendungsrecht
Deutschland setzt die Allergenkennzeichnung in § 46b der Weinverordnung des Bundes um. Nach § 46b Absatz 1 WeinV dürfen Fertigpackungen mit Weinbauerzeugnissen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, entsprechend Anhang I Teil A dieser Verordnung und in deutscher Sprache angegeben sind. Das Spracherfordernis ist eine deutsche Zusatzregel, die im Unionsrecht so nicht steht.
Für den offenen Ausschank, also die Abgabe aus offenem Gefäß, regeln § 46b Absatz 2 bis 4 WeinV eigene Wege der Information: durch Aushang, durch die Speisen- und Getränkekarte, durch schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen oder mündlich. Die mündliche Auskunft ist nur zulässig, wenn sie vor dem Kauf auf Verlangen unverzüglich erteilt wird und wenn eine schriftliche Aufzeichnung existiert, die der zuständigen Behörde und dem Verbraucher zugänglich ist.
Diese Seite sagt nicht, wie ein Zutatenverzeichnis für Wein inhaltlich aufgebaut wird, etwa in welcher Reihenfolge die Zutaten zu nennen sind; dafür verweist sie auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und auf deren Durchführungsbestimmungen. Sie nennt auch keine Fristen oder Verfahren der Kontrollbehörden im Land Hessen, denn zu einem Vollzugsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt zu dieser Frage liegt keine veröffentlichte Angabe vor.