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Rauenthaler LagenbuchEin Nachschlagewerk über den Hang von Rauenthal und über das Rheingauer Etikett

Die Prädikate

Die Prädikate und ihre Mindestmostgewichte im Rheingau

Diese Werte gelten nicht bundesweit. Sie stehen in einer Anlage einer hessischen Verordnung und sie sind für den Riesling an einer Stelle niedriger.

Reife goldgelbe Rieslingtrauben mit deutlicher Edelfäule an einem Rebstock, aus nächster Nähe bei weichem Herbstlicht aufgenommen

Die Prädikate eines Qualitätsweines mit Prädikat sind im deutschen Weinrecht nicht bloße Verkehrsbezeichnungen, sondern an messbare Schwellen geknüpfte Rechtsbegriffe. Der Maßstab ist das Mostgewicht, angegeben in Grad Oechsle, daneben der natürliche Mindestalkoholgehalt in Volumenprozent. Für das Anbaugebiet Rheingau, zu dem die Gemarkung Rauenthal gehört, gelten diese Schwellen nicht bundesweit einheitlich, sondern nach der Anlage 4 zu § 9 Abs. 2 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung. Diese Seite stellt die Werte zusammen, die für das bestimmte Anbaugebiet Rheingau gedruckt vorliegen, und nennt zu jedem Prädikat die Erntebedingungen, die das Weingesetz an die Zuerkennung knüpft.

Wo die Werte stehen und wer sie bestätigt

Die rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 2 der WeinR/ReblBAV, der lautet: „Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsweine, Prädikatsweine und Qualitätsschaumweine b.A. bestimmen sich nach der Anlage 4.“ Die Anlage 4 trägt den Titel „Natürliche Mindestalkoholgehalte“. Das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau, hat gemeinsam mit dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor ein Info-Blatt unter dem Titel „MINDESTMOSTGEWICHTE, Natürliche Mindestalkoholgehalte HESSEN“ herausgegeben, Stand 16. Sep. 2011. Der Abgleich beider Quellen ergibt für Hessen identische Werte, eine Abweichung liegt nicht vor. Wo die beiden Quellen unterschiedliche Zuständigkeit zeigen, wird dies unten vermerkt.

Die Ausgangswerte für Qualitätswein b.A. im Anbaugebiet Rheingau

Unterhalb der Prädikate steht der Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete. Nach Anlage 4 der WeinR/ReblBAV und nach dem Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt gelten im bestimmten Anbaugebiet Rheingau folgende Werte: Weißweinsorten 7,0 Volumenprozent Alkohol beziehungsweise 57 °Oechsle, Spätburgunder Rotwein 8,4 Volumenprozent beziehungsweise 66 °Oechsle, sonstige Sorten Rotwein 7,8 Volumenprozent beziehungsweise 62 °Oechsle, Weißherbst und Rosé ebenfalls 7,8 Volumenprozent beziehungsweise 62 °Oechsle. Für Weißweine aus den Rauenthaler Lagen ist die Zeile der Weißweinsorten die maßgebliche Ausgangsschwelle.

Die Mindestmostgewichte der Prädikate für Rheingau und Hessische Bergstraße

Die folgende Tabelle gibt die Werte der Anlage 4 der WeinR/ReblBAV wieder, die nach dem Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt für das Anbaugebiet Rheingau und für die Hessische Bergstraße gemeinsam gelten. Die Spalte der Rebsortengenauigkeit ist rechtsrelevant, weil eine einzige Sorte an einer einzigen Stelle ein eigenes, niedrigeres Gewicht hat.

Mindestmostgewichte für Prädikatswein im Anbaugebiet Rheingau und in der Hessischen Bergstraße nach Anlage 4 der WeinR/ReblBAV und nach dem Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt
PrädikatRebsortenVolumenprozent Alkohol°Oechsle
KabinettWeißweinsorten9,875
KabinettRotweinsorten10,680
SpätleseWeißweinsorten11,485
SpätleseRotweinsorten12,290
SpätleseWeißherbst, Rosé11,485
AusleseRiesling13,095
AusleseSonstige Weißweinsorten13,8100
AusleseRotweinsorten14,5105
AusleseWeißherbst, Rosé13,8100
Beerenauslese und EisweinAlle Rebsorten17,7125
TrockenbeerenausleseAlle Rebsorten21,5150

Für Riesling aus dem Rheingau ergeben sich daraus die Stufen 75 °Oechsle für Kabinett, 85 °Oechsle für Spätlese, 95 °Oechsle für Auslese, 125 °Oechsle für Beerenauslese und Eiswein sowie 150 °Oechsle für Trockenbeerenauslese. Der Blick in die Tabelle zeigt die Besonderheit: Der Riesling ist die einzige Weißweinsorte mit einem eigenen, abweichenden Eintrag, und dieser Abweichung liegt eine Absenkung zugrunde. Sie betrifft allein die Auslese, wo statt 100 °Oechsle nach der Zeile „Riesling“ nur 95 °Oechsle verlangt werden. Auf allen anderen Stufen folgt der Riesling den Weißweinsorten allgemein. Warum der Verordnungsgeber gerade dieser Sorte und gerade auf dieser Stufe entgegengekommen ist, erklären die herangezogenen Texte nicht.

Weitere Schwellen derselben Anlage

Dieselbe Anlage 4 und dasselbe Info-Blatt führen unterhalb und oberhalb des Qualitätsweins weitere Werte. Nach § 9 Abs. 3 WeinR/ReblBAV und dem Info-Blatt gelten: Wein 5,5 Volumenprozent beziehungsweise 44 °Oechsle, Landwein Rhein 6,0 Volumenprozent beziehungsweise 50 °Oechsle, Rheingauer Landwein 6,4 Volumenprozent beziehungsweise 53 °Oechsle, Starkenburger Landwein 6,4 Volumenprozent beziehungsweise 53 °Oechsle.

Darüber hinaus weist das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt in seinem Stand vom 16. Sep. 2011 unter der Rubrik „sonstige“ Werte aus, die in der WeinR/ReblBAV an dieser Stelle nicht stehen: Classic 8,0 Volumenprozent beziehungsweise 63 °Oechsle, Selection 12,2 Volumenprozent beziehungsweise 90 °Oechsle, 1. Gewächs Riesling geschmacklich trocken 11,4 Volumenprozent beziehungsweise 85 °Oechsle, 1. Gewächs Spätburgunder geschmacklich trocken 12,2 Volumenprozent beziehungsweise 90 °Oechsle. Diese Zeilen sind als historischer Bestand des Jahres 2011 zu lesen; für den gegenwärtigen Rechtszustand dieser Bezeichnungen kann diese Seite nicht herangezogen werden.

Die Erntebedingungen zu jedem Prädikat nach § 20 WeinG

Das Mostgewicht ist die notwendige, nicht die hinreichende Bedingung. § 20 Weingesetz schreibt jeder Prädikatsstufe eigene Beschaffenheiten des Erntegutes vor. Der Wortlaut der einschlägigen Absätze lautet:

(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist. (4) 1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind. 2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden. 3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden. 4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren. 5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein. (5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

§ 20 Abs. 3 bis 5 Weingesetz

Aus dem Text ergeben sich zusammengefasst folgende Ordnungen:

  • Kabinett: keine Anreicherung, sonst keine besondere Erntevorschrift über das allgemeine Qualitätsweinrecht hinaus.
  • Spätlese: vollreife Trauben, geerntet in einer späten Lese.
  • Auslese: vollreife oder edelfaule Trauben.
  • Beerenauslese: edelfaule oder wenigstens überreife Beeren, von Hand gelesen.
  • Trockenbeerenauslese: weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren, ebenfalls von Hand gelesen; bei ausgebliebener Edelfäule genügt Überreife der eingeschrumpften Beeren.
  • Eiswein: bei Lese und Kelterung gefrorene Trauben, Mostgewicht wie bei der Beerenauslese.

Zwei Ergänzungen zum Eiswein stammen vom Deutschen Weininstitut, nicht aus den hier herangezogenen Gesetzestexten. Das Deutsche Weininstitut schreibt erstens: „-7 °C müssen die Trauben mindestens haben, wenn sie für Eiswein gelesen und gepresst werden“, und zweitens: „Das Mindestmostgewicht [des Eisweins] entspricht dem einer Beerenauslese.“ Die Temperaturgrenze von minus 7 Grad Celsius findet sich in den eingesehenen Rechtsquellen nicht; sie ist hier ausdrücklich als Angabe des Deutschen Weininstituts, nicht als Wortlaut einer Verordnung auszuweisen.

Zu bedenken bleibt der Rang der Quellen. Gesetz und Verordnung binden, das Info-Blatt einer Behörde erläutert, die Angabe eines Instituts informiert. Der Leser, der eine Angabe dieser Seite nachprüfen will, findet die Mostgewichte in der Anlage 4 zu § 9 Abs. 2 der WeinR/ReblBAV, die Erntebedingungen in § 20 des Weingesetzes und die hessische Zusammenstellung im Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Sep. 2011.

Was auf dieser Seite nicht steht

Diese Seite enthält keine bundesweite Übersicht der Anbaugebiete, denn die Werte der Anlage 4 fallen von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich aus, und nur die rheingaueigenen Zeilen sind hier wiedergegeben. Ebenso fehlt die Frage, welche Prüfstelle ein Prädikat im Einzelfall zuerkennt und nach welchem Verfahren die Mostgewichte gemessen werden; dazu ist in den herangezogenen Quellen nichts veröffentlicht. Die Zeilen des Info-Blattes zu Classic, Selection und 1. Gewächs geben den Stand von 2011 wieder, der geltende Rechtszustand dieser Bezeichnungen wird an anderer Stelle des Buches behandelt. Eintragungen über einzelne Ernten aus den Lagen der Gemarkung Rauenthal, etwa welche Parzelle in welchem Jahr welche Stufe erreicht hat, werden nirgends amtlich veröffentlicht und können daher auch hier nicht mitgeteilt werden.